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Kostenbeitrag für die Erziehungs- u. Betreuungszeit im Kindergarten:
Wenn der Besuch des Kindergartens nachmittags nach 13 Uhr erfolgen soll, ist von den Eltern im Einvernehmen mit dem Kindergarten im Bürgerservice der Stadtgemeinde Melk (Erdgeschoß) ein Antrag hierfür zu stellen und in der Folge ein Kostenbeitrag zu leisten. Kostenbeitrag: bis 20 Stunden: €30.-, bis 40 Stunden: €50.-, bis 60 Stunden: €70.-, mehr als 60 Stunden: €80.- Die Bezahlung erfolgt mittels Abbuchungsauftrag. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann die Nachmittagsbetreuung des Kindes gekündigt werden.
Herabsetzung des Kostenbeitrages nach dem Familieneinkommen: Gemäß den Bestimmungen des § 27, Absatz 3, NÖ Kindergartengesetz 1996 ist eine Herabsetzung des jeweiligen Kostenbeitrages auf Grundlage der diesbezüglichen Verordnung der NÖ Landesregierung möglich. Die Berechnung dazu erfolgt ebenfalls nach Antrag mittels Ermittlung des Familieneinkommens und des Gewichtungsfaktors.
Als Höchstgrenze des gewichtetenProKopfEinkommens/Monat gelten € 741,26. Die Nachweise (bei Arbeitnehmern: ein oder mehrere Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr, Bestätigungen vom Arbeitsamt, Fürsorge usw.) über dasFamilieneinkommen (= das monatliche Einkommen ohne Familienbeihilfe einschließlich Alimente, Sondernotstand usw.) aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder werden bei Bedarf dieser Kostenreduzierung von den Erziehungsberechtigten vorgelegt.
Damit die Nachmittagsbetreuung wirksam werden kann: Von den Eltern ist eine Neuamneldung/Weiterführung mittels Unterschrift im Fachbereich Bürgerservice unbedingt durchzuführen. Rechtsgrundlagen: Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk vom 20.01.1998; Beschluß des Stadtrates der Stadtgemeinde Melk vom 10.10.1996; Verordnung der NÖ Landesregierung vom 17.09.1996 über die Herabsetzung des Kostenbeitrages der Eltern; § 27 Abs. 3 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060 in der derzeit geltenden Fassung.
Löwenpost Mai/Juni 2013Mehr...