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Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.
Die Haushaltsgemeinschaftsbestätigung erhalten Sie im Fachbereich Bürgerservice/Meldeamt.
Bitte mitbringen:
Info (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
Karenzurlaubsgeld erhalten Mütter, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, sich aus Anlaß der Mutterschaft im Karenzurlaub befinden und das Kind überwiegend selbst pflegen. Es besteht auch Anspruch, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder Dienstgeber wegen der Entbindung gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde und ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser bezogen wurde. Das Karenzurlaubsgeld gebührt auch Frauen, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert haben oder zwecks Adoption unentgeltlich in Pflege nehmen.
Väter erhalten des Karenzurlaubsgeld im wesentlichen unter den selben Voraussetzungen, eine ebenfalls anspruchsberechtigte Mutter muß jedoch auf ihren Anspruch verzichten. Ein Wechsel im Bezug des Karenzurlaubsgeldes zwischen Mutter und Vater ist einmal mög-lich. Wird das Karenzurlaubsgeld von einem Elternteil in Anspruch genommen, so gebührt es bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes. Beziehen beide Elternteile Karenzurlaubsgeld so kann dieses bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt werden soferne der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
Löwenpost Mai/Juni 2013Mehr...