Gemeinderatswahl 2020

Hier gibt es die Wahlkarte für die Gemeinderatswahl: www.wahlkartenantrag.at


Informationen zur Beantragung einer Wahlkarte:

Wahlberechtigt zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020 ist gemäß § 17 jeder Österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat (aktives Wahlrecht). § 19 regelt im Einzelnen den Ausschluss vom aktiven Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung.

Wie können Sie wählen, wenn Sie am Wahltag nicht Ihr Wahllokal in Ihrer Wohnsitz-Gemeinde aufsuchen können?

Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte. Mit dieser können Sie wie folgt Ihre Stimme abgeben:

  • am Wahltag vor jeder Sprengelwahlbehörder, der dieser Wahlkarte ausstellenden Gemeinde
  • am Wahltag vor einer besonderen Wahlbehörde (sogenannte „fliegende Wahlkommission“) oder
  • sofort nach Erhalt der Wahlkarte im Weg der Briefwahl.

Ab wann und wo können Sie die Ausstellung Ihrer Wahlkarte beantragen?

  • ab 11. November 2019
  • bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind.

Bis zu welchem Zeitpunkt kann die Ausstellung einer Wahlkarte beantragt werden?
Schriftlich (auch per E-Mail, per Telefax oder, wenn vorhanden, über eine Internetmaske):

  • bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 22. Jänner 2020),
  • bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 24. Jänner 2020, 12.00 Uhr), wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Mündlich (nicht telefonisch):

  • bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 24. Jänner 2020, 12.00 Uhr).

Was wird bei der Antragstellung benötigt?

Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen – Die Identität ist durch ein Dokument nachzuweisen.

Beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder

  • durch Angabe der Passnummer oder
  • falls eine Wahlinformation gemäß § 28 Abs. 3 eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält, durch Anführung derselben oder
  • durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung oder
  • im Fall einer elektronischen Einbringung auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur glaubhaft zu machen

Bei einer elektronischen Antragstellung mittels qualifizierter elektronischer Signatur benötigen Sie keine weiteren Dokumente.

Beachten Sie bitte, dass jeder Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte eine Begründung (z.B. wegen Ortsabwesenheit oder Aufenthalts im Ausland) enthalten muss.

Ab welchem Zeitpunkt wird die Wahlkarte erhältlich sein?

  • Wahlkarten können voraussichtlich ab 8. Jänner bei der Gemeinde persönlich abgeholt werden.
  • Bei Antragstellung kann um die Zusendung der Wahlkarte (unter Angabe der Zustelladresse – auch im Ausland) ersucht werden.

Bitte beachten Sie:

  • Beantragen Sie Ihre Wahlkarte bei Ihrer Wohnsitz-Gemeinde rechtzeitig!
  • Wenn Sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie nur mehr mit Ihrer Wahlkarte Ihre Stimme abgeben, unabhängig davon, wo und auf welche Weise Sie wählen möchten!
  • Sollten Sie keine Wahlkarte beantragt haben, so können Sie ausschließlich bei ihrer Wohnsitzgemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, am 26. Jänner 2020 Ihre Stimme abgeben.