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Folgende Stellen werden nach der Anzeige des Todesfalls automatisch vom Standesamt, das für den Sterbeort zuständig ist, verständigt:
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, verständigt das Standesamt das Verlassenschaftsgericht, das für den Sterbeort zuständig ist. Dieses trifft dann die weiteren geeigneten Maßnahmen und verständigt in der Regel auch die ausländische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) in Österreich.
Quelle: HELP.gv.at
Löwenpost Mai/Juni 2013Mehr...